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​SATZUNG

SATZUNG Kunst- und Kulturverein Blumenfeld eV

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunst und Kulturverein Blumenfeld eV“ und verfolgt seinen angestrebten

Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form eV“.

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt einzutragen

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Kunst und die Erweiterung des Kunst‐ und

Kulturverständnisses für Kinder und Erwachsene .

Der Verein veranstaltet hierzu Workshops, Ausstellungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionen, soziale Medien und führt Maßnahmen durch, die ihm zur offensichtlichen des Vereinszwecks geeignet erscheinen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a) Erwachsene Mitglieder: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres

b) Jugendmitglieder: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

c) und Ehrenmitglieder.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge schließt die Mitgliederversammlung.

4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, can auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt Werden. sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod des Mitgliedes.

b) den Austritt eines Mitgliedes

gegenüber dem Vorstand, und zwar 6 Wochen vor Ende eines jeden Kalenderhalbjahres.

c) den Ausschluß durch den Vorstand, wenn das Mitglied sich in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verhält.

§4 Organ des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, und zwar aus einem Vorsitzenden und zwei weiblichen Vorsitzenden.

a) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

b) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

c) Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich

oder Neuwahl im Amt.

d) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins

Mehrheit und ist einfacher beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder

Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

e) Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

außergerichtlich.

f) Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzenden

oder Stellvertretender Vorsitzender sein muss.

3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

a) Entgegennahme des Jahresberichtes

b) Entlastung des Vorstands

c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

d) Wahl der Vorstandsmitglieder

e) Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Aufgabenstellung

4. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung.

5. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn das Interesse des

Vereins es erfordert oder wenn drei Mitglieder des Vorstands oder 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§5 Haftungsausschluß

Der Verein haftet soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung im Worschop, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

§6 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einem besonderen zu diesem Zweck einberufenen externen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Frankfurt über und ist ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung der bildenden Kunst und Kultur zu verwenden.

§7 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 30.08.2020 in Kraft.

Frankfurt am Main, 30.08.2020

Kunst- und Kulturverein Blumenfeld eV

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