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​SATZUNG

SATZUNG Kunst und Kulturverein Blumenfeld e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunst und Kulturverein Blumenfeld e.V.“ und nach seiner angestrebten

Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtgerichtsin Frankfurt einzutragen

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Kunst und die Erweiterung des Kunst‐ und

Kulturverständnisses für Kinder und Erwachsene .

Der Verein veranstaltet hierzu Workshops , Ausstellungen, Vorträge,Lesungen, Diskussionen, soziale Medien und führt Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtchaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemößen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a) Erwachsenen Mitglieder: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres

b) Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

c) und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Personen, die sich um um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Wahl erfolgt durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod des Mitgliedes.

b) den Austritt eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorstand, und zwar 6 Wochen vor Ende eines jeden Kalenderhalbjahres.

c) den Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied sich in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verhält.

§4 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, und zwar aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die eventuelle Erweiterung des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung.

a) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

b) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

c) Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl

oder Neuwahl im Amt.

d) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder

anwesend sind. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

e) Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt Verein gerichtlich und

außergerichtlich.

f) Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende

oder Stellvertretende Vorsitzende sein muss.

3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ihre Aufgaben sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung

d) Wahl der Vorstandsmitglieder

e) Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Aufgabenstellung

4. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung.

5. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Mitgliedsversammlung wird von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn das Interesse des

Vereins es erfordert oder wenn entweder drei Mitglieder des Vorstandes oder 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§5 Haftungsausschluß

Der Verein haftet soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung im Worschop, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

§6 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Sie ist geheim.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Frankfurt über und ist ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung der bildenden Kunst und Kultur zu verwenden.

§7 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 30.08.2020 in Kraft.

Frankfurt am Main, 30.08.2020

Kunst und Kulturverein Blumenfeld e.V.

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